Stellung des Notars

Der Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das ihnen vom Staat verliehen ist. Sie nehmen Hoheitsfunktionen war, was z.B. dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass sie zur Führung des Landeswappens berechtigt sind. Die Auswahl sowie die Ernennung der Notare erfolgt durch die staatliche Justizverwaltung. Dabei werden nur so viele Notare bestellt, wie es die geordnete Rechtspflege erfordert. Aktuell sind in der Bundesrepublik Deutschland ca. 8.000 Notarinnen und Notare bestellt. Die örtiche Lage der Notarstellen ist gesetzlich geregelt.

Notare sind völlig unabhängig und unparteiisch. Ihre Stellung ähnelt insoweit stark der von Richtern. Aufgabe des Notars ist es allerdings nicht, authoritäre Entscheidungen zu treffen, sondern vielmehr die Beteiligten zu beraten und zu betreuen. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkung von Notaren bei beurkundungspflichtigen Vertragsschlüssen, im Rahmen derer Notare über den Vertragsinhalt belehren und sicherstellen, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. In dieser Funktion unterscheiden sich Notare ganz wesentlich von Rechtsanwälten, die als Parteivertreter einseitig die Interessen ihrer Mandantschaft vertreten.

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d.h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem muss der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein. Sog. Anwaltsnotare müssen zudem zusätzlich seit 2011 durch die notarielle Fachprüfung und eine praktische Ausbildung ihre Qualifikation nachweisen. Notare sind darüber hinaus zur stetigen Fortbildung verpflichtet.

Die notarielle Amtstätigkeit wird durch ein spezielles notarielles Berufsrecht geregelt (z.B. Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz). Notare unterstehen dabei der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die deren allgemeine Amtsführung und die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben regelmäßig überprüfen.

Bezüglich aller Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit bekannt werden, ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.