Notarkosten

Die Gebühren und Auslagen, die von Notaren erhoben werden, sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgeschrieben und bundesweit vereinheitlicht. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) zur Erhebung der vorgeschriebenen Gebührensätze verpflichtet. Er darf diese weder unterschreiten (z.B. Nachlässe gewähren), noch diese übersteigen. Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme notarieller Amtstätigkeit entstehen, sind somit immer gleich, egal welcher Notar aufgesucht wird und wo dieser seinen Amtssitz hat.

Der Gesetzgeber hat das Gebührensystem des GNotKG sorgfältig austariert. Die Höhe der Notarkosten richtet sich in aller Regel nach der Bedeutung und dem Wert des Geschäfts. Das durch das GNotKG aufgestellte Gebührensystem berücksichtigt auch soziale Komponenten und ermöglicht so, dass jedermann der Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten eröffnet ist.